Vereinssatzung

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Evangelischen Kindertagesstätte Götzenhain“ – im folgenden „Verein“ genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dreieich und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Langen eingetragen.

3. Die Anschrift des Vereins ist:

Verein zur Förderung der Evangelischen Kindertagesstätte Götzenhain
Rheinstrasse 62
63303 Dreieich-Götzenhain

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung in der Evangelischen Kindertagesstätte Götzenhain. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Projekten und Veranstaltungen, die die Kindertagesstätte betreffen, in finazieller und organisatorischer Hinsicht.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

2. Aktive Mitglieder sind die im Verein mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Für aktive und passive Mitgliedschaft gelten die gleichen Bedingungen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern (schriftlich oder mündlich). 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 2. Festgesetzte Jahresbeiträge sind bei Eintritt während des Geschäftsjahres anteilig (nur für die Monate bis Geschäftsjahresende) mit dem Eintritt, sonst im Januar eines jeden Jahres fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem / der 1. Vorsitzenden
  • dem / der 2. Vorsitzenden (dem / der Stellvertreter(in) des / der 1. Vorsitzenden)
  • dem / der Schatzmeister(in)
  • dem /der Schriftführer(in)
  • dem / der Beisitzer(in) des Vereins
  • dem Mitglied des pädagogischen Fachpersonals der Evangelischen Kindertagesstätte Götzenhain. Dieses Mitglied wird der Mitgliederversammlung durch die Leitung der Kindertagesstätte zur Wahl vorgeschlagen. Dieses Mitglied ist von der Beitragspflicht befreit.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

5. Bekleidet ein Mitglied des Pädagogischen Fachpersonal eine andere Vorstandsposition als die oben genannte (§8) so ist diese Position durch einen Beisitzer zu besetzen.

6. Ein Beirat, der aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen kann, hat eine beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen.

7. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft mit einer ebenfalls 2-jährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig. Auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratsmitglieds darzulegen und die Genehmigung der Mitglieder-Hauptversammlung für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitglieds einzuholen.

8. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind öffentlich.

9. Der Vorstand lädt gegebenenfalls den/die Vorsitzende/n des Elternausschusses und einen Vertreter des Trägers der Kindertagesstätte zu seinen Sitzungen ein. Beide haben jedoch nur beratende Funktion und sind bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt. 10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere die Geschäfte des Vereins zu führen. Dazu gehören u.a.:

a) Entscheidung und Durchführung der Förderungsmaßnahmen für die Evangelische Kindertagesstätte Götzenhain.

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

c) Herbeiführung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

d) Ausstellung und Unterzeichnung von Spendenquittungen.

e) Angemessene Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung des Jahresberichtes.

2. Der / die 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins; der / die 2. Vorsitzende ist sein /ihre Stellvertreter(in) im Falle seiner / ihrer Verhinderung. Der / die Schatzmeister(in) führt die Kasse im Benehmen mit dem Vorstand und nach Maßgabe des § 10. Der / die Schriftführer(in) besorgt die Niederschrift der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung und unterzeichnet dieselbe zusammen mit dem / der Vorsitzenden.

3. In Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung anzuhören.

4. Über Ausgaben bis 1000,- € entscheiden 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Höhere Ausgaben bedürfen eines Beschlusses in einer ordentlich einberufenen Vorstandssitzung.

5. Bei Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1.Quartal nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.

3. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen

4. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

5. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

6. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

7. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

8. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. 9. Die Mitgliederversammlung ist – soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt – für folgende Angelegenheiten zuständig.

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes.

b) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer(innen).

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Wahl der Rechnungsprüfer(innen).

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins.

f) Beschlussfassung über Fördermaßnahmen grundsätzlicher Art auf Vorschlag des Vorstandes.

g) Beschlussfassung über die Höhe des Mindestbeitrages.

h) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung.

§ 11 Kassenprüfung

1. Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. 2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Götzenhain, Pfarrstraße 2a in 63303 Dreieich-Götzenhain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Wohle der Kinder in der Evangelischen Kindertagesstätte Götzenhain zu verwenden hat.

§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dreieich.


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